Falsche Lebensversicherungen: So gelingt der Widerruf bei 9 Formfehlern!

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Falsche Lebensversicherungen sind solche mit falscher Widerspruchsbelehrung. Anwälte vertreten die Auffassung, dass deutlich mehr als 50 Prozent aller in den 1990er Jahren bis zum Jahr 2007 abgeschlossenen Verträge für Kredite, Lebens- und Rentenversicherungen in Bezug auf die Widerspruchsbelehrung unzureichend bis hin zu falsch sind.

Falsche Lebensversicherungen erfolgreich widerrufen: Rücktritt und Widerruf

Das berechtigt die Versicherten oder Kreditnehmer zur Rückabwicklung ihres Vertrages. Die ist ein Kraftakt gegen den Willen der Versicherung oder des Kreditinstitutes als Vertragspartner. Der wehrt sich vehement gegen eine Rückabwicklung, die oftmals nur mit der Brechstange möglich ist. Nach Erfahrung von Anwälten ist eine Rückabwicklung, wenn sie denn gekonnt angefasst wird, in den meisten Fällen allerdings erfolgreich. Wie das gehen kann und sollte, wird in den folgenden Ausführungen deutlich.

Anwalt fragen: liegen Formfehler in Police oder Antrag vor?

Der Versicherte sollte sich zunächst an einen Anwalt wenden und seine falsche Lebensversicherung zur Formulierung der Widerspruchsbelehrung prüfen lassen. Das geschieht durch Juristen und Gutachter. Wenn das Ergebnis im Sinne des Versicherten positiv ist, dann geht es im nächsten Schritt an die tatsächliche Rückabwicklung. Besteht eine Rechtsschutzversicherung und ist die Rückabwicklung ein Leistungsfall, dann sollte der Rechts- oder Fachanwalt beauftragt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch jetzt noch eine neue Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden.

Alternativ dazu bietet auch mancher freie Berater seine Mithilfe auf erfolgsbasis an. Das prozentuale Erfolgshonorar errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Rückkaufwert einerseits und dem Rückabwicklungswert andererseits. Dem Versicherten entstehen für falsche Lebensversicherungen (genauer: deren Rückabwicklung) so und so keinerlei Kosten; weder bei Erfolglosigkeit noch bei der Rückabwicklung. Beträgt die Differenz beispielsweise 10.000 Euro, dann reduziert sie sich bei einem Erfolgshonorar von 30 Prozent auf 7.000 Euro für den Versicherten.

Lebensversicherung „kündigen“: Beiträge zurück bekommen

Für falsche Lebensversicherungen gilt: bei einer erfolgreichen Rückabwicklung ist der Versicherer dazu verpflichtet, die eingezahlten Beiträge zuzüglich der Rendite auszuzahlen, die er erwirtschaftet hat. Für den geleisteten Todesfallschutz wird ein verhältnismäßig niedriger Abzug fällig. Auch die Kosten für Verwaltung, Vertrieb und Abschluss der Versicherung, die der Versicherer intern verrechnet und einbehält, werden bei der Rückabwicklung erstattet. Allein dieser Kostenfaktor macht die Rückabwicklung allemal lukrativer als eine Kündigung.

Die abschließende Empfehlung lautet, nichts zu unterschreiben oder eigenständig zu unternehmen, sondern zunächst einmal Rat bei einem Anwalt einzuholen. Das sorgt für Sicherheit zu den beiden Punkten Widerspruchsbelehrung und Vertragsrückabwicklung.

Formfehler in Anträgen/Policen: erfolgreicher Widerruf und Rücktritt

  1. Formfehler #1: Deutlicher Hinweis auf Widerrufsbelehrung bei Policen

    Auf die Widerrufsbelehrung muss vom Versicherer deutlich hingewiesen werden. Dies kann entweder im Anschreiben des Versicherungsscheins geschehen oder im Versicherungsschein selbst. Wenn ein solcher Hinweis fehlt, kann der Vertrag sofort widerrufen werden. Wenn die Widerrufsbelehrung überhaupt fehlt, ist der sofortige Widerruf natürlich erst recht möglich.

  2. Formfehler #2: Widerrufsbelehrung muss bei Policen hervorgehoben sein

    Viele falsche Lebensvericherungen kranken daran, dass die Widerrufsbelehrung nicht deutlich hervorgehoben ist. Oft wird diese als das typische „Kleingedruckte“ ausgeführt und ist nur sehr schwer lesbar. Dies ist ein klarer Formfehler falscher Lebensversicherungen. Viele Versicherer berufen sich darauf, dass ja die Überschrift fett gedruckt sei. Das reicht aber leider nicht. Die gesamte Widerrufsbelehrung muss deutlich hervorgehoben sein.

  3. Formfehler #3: die Widerrufsfrist bei Policen läuft noch gar nicht

    Was viele nicht wissen und in falschen Lebensversicherungen oft fehlerhaft ist: nur wenn

    • Versicherungsschein,
    • Versicherungsbedingungen und
    • die Verbraucherinformationen

    dem Versicherungsnehmer zugegangen sind, beginnt die Widerrufsfrist zu laufen. Fehlt auch nur eines dieser Schreiben, läuft die Widerrufsfrist noch nicht.

    Noch lückenhafter und damit angreifbarer sind die Formulierungen in den Anschreiben der Versicherer. Korrekt ist die folgende Formulierung:

    „Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Überlassung aller Unterlagen schriftlich widerspricht.“

    Falsche Lebensversicherungen beinhalten aber oft etwas wie die folgende Textpassage, die einen eklatanten Formfehler darstellt.

    „… mit dem Zugang der Belehrung/dieses Schreibens/ des Versicherungsscheins fitl der Vertrag als geschlossen…“.

    Das geht natürlich nicht. Es muss deutlich gesagt werden, dass die Widerrufsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Versicherungsnehmer alle Unterlagen vorliegen hat.

  4. Formfehler #4: Die Widerrufsfrist bei Policen beträgt 30 Tage

    Der Dezember des Jahres 2004 brachte eine Änderung der Laufzeit der Widerrufsfrist. Seit diesem Monat beträgt diese nämlich 30 Tage. Viele falsche Lebensversicherungen haben noch die alte Frist von 14 Tagen im Text stehen. Das macht den Vertrag unwirksam.

    Manche Verträge enthalten auch die Bezeichnung „einen Monat“. Da aber nur die Hälfte der Monate 30 Tage haben, ist diese Angabe ebenfalls fehlerhaft und macht den Vertrag unwirksam.

  5. Formfehler #5: Widerruf bei Policen auch per Fax oder Mail

    Zum 1. August 2001 änderte sich die vorgeschriebene Art und Wiese, in der ein Widerruf bei dem Versicherer eingehen muss. Während es zuvor die „Schriftform“ war, ist nun auch

    • E-Mail und
    • Fax

    zulässig. Wird in der Widerrufsbelehrung darüber nicht informiert, ist die Belehrung nicht wirksam.

  6. Formfehler #6: Hinweis auf rechtzeitige Absendung bei Policen

    Viele Widerrufsbelehrungen weisen nicht darauf hin, dass der Versicherungsnehmer seinen Widerruf fristgerecht absenden muss. Da hoffen sicher einige Versicherer darauf, dass mancheiner die Frist aus Unwissenheit versäumt. Auch das ist ein Sasatzpunkt.

    Wichtig für Sie: Sie müssen den Widerruf rechtzeitig „absenden“, um die Frist zu wahren. Dazu können Sie ein Einschreiben verwenden (die sicherste Methode, am Besten mit Rückschein!), aber Sie müssen das nicht tun. Es genügt, wenn der Poststempel den rechtzeitigen Einwurf nachweist oder noch besser: wenn ein Zeuge den Zeitpunkt des Einwurfs bezeugt.

  7. Formfehler #7: Belehrung über Rücktrittsrecht bei Anträgen

    Bei eiem Antrag bestätigt der Kunde mit seinem Antrag den Erhalt aller Unterlagen. Somit entfällt hier das Widerrufsrecht. Doch eine weitere Option steht Ihnen offen. Sie haben ein Rücktrittsrecht und über dieses muss ebenfalls hinreichend belehrt werden.

    Das Rücktrittsrecht muss deutlich aus dem Vertrag hervorgehen. Ein gesondertes Blatt hierüber würde dies deutlich machen. Sie als Kunde müssen mit dem Antrag auch alle Unterlagen erhalten haben. Auffällig wird es, wenn Ihnen mit Ihrem Versicherungsschein zusätzliche Unterlagen überandt werden. Ist dies der Fall, haben Sie wieder ihr Widerrufsrecht.

  8. Formfehler #8: Hinweis auf das fristgerechte Absenden bei Anträgen

    Auch bei Anträgen muss der Versicherer im Versicherungsantrag oder in der Rücktrittsbelehrung darauf hinweisen, dass zur Fristwahrung das rechtzeitige Absenden genügt. Falsche Lebensversicherungen unterlassen dies häufig. Dann können Sie dagegen angehen.

  9. Formfehler #9: deutlich hervorgehobene Rücktrittsbelehrung bei Anträgen

    Bei falschen Lebensversicherungen ist die Rücktrittsbelehrung vielfach nicht hervorgehoben. Manchmal steht sie im Kleingedruckten, manchmal in dünner Schrift. Das geht leider gar nicht. Die Rücktrittsbelehrung muss deutlich hervorgehoben sein. Ist sie das nicht, liegt ein Formfehler vor.


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