Schäden in der Mietwohnung beim Auszug: Welche Versicherung haftet dafür?

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Mietsachschäden entstehen häufig durch die Einwirkung von Wasser. Schimmel durch Baufehler oder falsches Lüften, ein Wasserrohrbruch oder eine Überflutung: Übernimmt die Haftpflichtversicherung die Schäden?

Schimmel, Rohrbruch und andere Probleme: Schäden an der Mietwohnung

Schimmel, der aus zu viel Feuchtigkeit in der Wohnung entsteht, ist nicht nur ein optisches Problem. Er hat auch negative Auswirkungen auf die Gesundheit und stellt eine hohe Gefährdung dar. Die Beseitigung eines Wasser- oder Schimmelschadens ist teuer und muss meist in die Hände von Fachleuten gelegt werden. Die Kosten dafür übernimmt die Haftpflichtversicherung – doch nicht in jedem Fall. Es ist daher gut zu wissen, welche Mietsachschäden die Haftpflichtversicherung abdeckt und in welchen Fällen der Mieter selbst dafür aufkommen muss.


Mietsachschäden über die Haftpflichtversicherung begleichen?

Mietsachschäden, die durch Wasser in der Wohnung entstanden sind, zeigen sich häufig erst beim Auszug. Wird beispielsweise ein Schrank oder eine Kommode vom bisher üblichen Platz abgerückt, zeigen sich die dunklen Stellen an den Wänden, es riecht muffig und allen ist klar, dass hier Schimmel in der Wand steckt. Dessen Beseitigung ist nicht nur aufwendig, sondern kann auch sehr teuer werden.

Die Gründe für Schimmelbildung in der Wohnung können vielfältig sein und sind entscheidend für die Kostenübernahme durch den Versicherer:

  • Fehler in der Bauausführung

    Der Gutachter hat nach dem Auszug bestätigt, dass der Schimmel aufgrund schlampiger Bauarbeiten entstanden ist? Die ausführende Baufirma muss in Haftung genommen werden, der Mieter ist jedoch ausgenommen. Wurde die Immobilie durch einen Bauträger errichtet, ist er der Ansprechpartner bei Schäden. Ausführende Baufirma oder Bauunternehmer werden ihre Haftpflichtversicherung einschalten, sie nimmt die Forderungen des Eigentümers entgegen.

  • Leitungswasserschaden außerhalb der Trinkwasserinstallation

    Liegt ein Leitungswasserschaden beispielsweise aufgrund eines geplatzten Schlauchs der Waschmaschine vor, muss die Hausratversicherung in Leistung gehen. Die Voraussetzung dafür ist aber, dass die Schimmelbeseitigung im Versicherungsvertrag enthalten ist. Liegen Schäden an der Immobilie und nicht nur an der Mietwohnung vor, greift die Wohngebäudeversicherung des Vermieters.

  • Leitungswasserschaden durch die Trinkwasserinstallation

    Ist ein Wasserrohr der Trinkwasserinstallation in der Wand beschädigt oder gebrochen, muss die Wohngebäudeversicherung eintreten. Es ist dabei irrelevant, ob der Schaden erst beim Auszug des Mieters oder anderweitig festgestellt wurde, da es sich nicht um einen klassischen Mietsachschaden, der durch den Mieter verursacht wurde, handelt.

  • Schimmelschäden aufgrund Nässe von außen

    Unwetter können mit Starkregen und Hochwasser einhergehen, die wiederum ihrerseits für große Schäden sorgen. Je nach beschädigter Sache greifen die Wohngebäudeversicherung oder die Hausratversicherung. Um sich vor Elementarschäden schützen zu können, müssen diese aber auch in der jeweiligen Versicherungspolice enthalten sein.

  • Schimmelschäden aufgrund falscher oder schlechter Belüftung

    Hierbei handelt es sich um den typischen Mietsachschaden, der durch das Verhalten des Mieters selbst verursacht wird. Es geht um Schimmelschäden, die durch das schlechte oder falsche Belüften der Wohnräume entstehen.

    Allerdings tendieren viele Vermieter dazu, bei Schimmelschäden sofort den Mieter verantwortlich machen zu wollen, denn das richtige Belüften der Wohnräume nebst regelmäßigem Heizen lassen sich nur schwer nachweisen.

    Doch: Mieter, die nicht schon seit langer Zeit in den betreffenden Räumen leben, sind selten verantwortlich für die Schimmelbildung.

    Schimmel entsteht über einen längeren Zeitraum und kann daher nicht binnen Wochen für große Schäden sorgen. Mieter sollten bei derartigen Vorwürfen des Vermieters sofort ihre Haftpflichtversicherung verständigen.

    Diese beinhaltet eine passive Rechtsschutzschutzversicherung, die für die Abwehr unberechtigter Forderungen zuständig ist.

Video: Mieter oder Vermieter: Wer zahlt, wenn etwas in der Wohnung kaputt geht?⎪Frag halt den Lenßen


Wichtiges zur Kostenübernahme bei Mietsachschäden durch Wasser und Feuchtigkeit

Die meisten Menschen, die eine Versicherung abgeschlossen haben, fühlen sich gut abgesichert. Doch es gibt immer wieder Fälle, in denen die jeweilige Versicherung nicht greift. Daher stellen sich gerade Mieter, die bei ihrem Auszug aus der bisherigen Wohnung Schäden entdecken, die Frage, ob die Haftpflichtversicherung denn dafür aufkommt.

Immerhin ist der Vermieter der Meinung, dass er selbst nicht haften müsse! Er versucht, sich die Kosten für eine Schimmelbeseitigung bzw. für eine Beseitigung der Schäden, die durch einen Wasserrohrbruch entstanden sind, vom Mieter zurückzuholen. Dieser möchte nicht zahlen und schon entsteht ein Streit um die Übernahme der Kosten.

Wichtig zu wissen: Die private Haftpflichtversicherung trägt die Kosten für die Schadensbeseitigung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Hat der Mieter die Schäden fahrlässig verursacht, besteht für die Haftpflichtversicherung keine Leistungspflicht. Sogenannte „Allmählichkeitsschäden“ werden jedoch seit 2008 in die Leistungen einbezogen. Sie sind nicht durch ein einzelnes Ereignis entstanden, sondern aufgrund eines andauernden Fehlverhaltens. Zu diesem zählt auch das falsche Lüften und Heizen, welche zur Schimmelbildung führen können. Dennoch gilt: Eine uneingeschränkte Zahlungspflicht seitens der Versicherer ist nicht vorhanden!

Zu klären ist immer, was die Ursache für den Schimmel ist und warum er entstehen konnte. Kann nachgewiesen werden, dass sich der Mieter beim Heizen und Lüften richtig verhalten hat, ist er nicht für derartige Mietsachschäden haftbar zu machen. Im Gegenteil, es sind sogar Mietminderungen zulässig, die so lange gelten, bis der Eigentümer für Abhilfe gesorgt hat. Werden die entsprechenden Mietsachschäden erst beim Auszug bemerkt, ist eine nachträgliche Minderung allerdings nicht mehr möglich.

Die private Haftpflichtversicherung trägt die Kosten für die Schadensbeseitigung nur unter bestimmten Voraussetzungen. (Foto: AdobeStock - _107720728 Heiko Küverling)

Die private Haftpflichtversicherung trägt die Kosten für die Schadensbeseitigung nur unter bestimmten Voraussetzungen. (Foto: AdobeStock – _107720728 Heiko Küverling)


Vorbeugung von Schäden an der Mietsache hat Priorität

Wichtig für alle Mieter: Sie müssen möglichen Schäden so gut wie möglich vorbeugen. Dazu zählen das richtige Heizen und Lüften ebenso wie rechtzeitige Meldungen über Rohrbrüche oder verdächtig nasse Flecken an den Wänden. Kondenswasser sollte direkt aufgewischt werden, zudem ist eine gute Wärmeisolation wichtig. Letztere liegt jedoch in der Hand des Eigentümers der Immobilie. Eventuelle Kältebrücken können mithilfe eines Thermometers identifiziert werden.

Bei der Einrichtung späteren Schäden vorbeugen

Gern bildet sich Schimmel beispielsweise hinter Schränken und Kommoden, die zu dicht an der Wand stehen. Mieter sollten daher einen gewissen Freiraum hinter den Möbeln lassen, wenn sie diese aufstellen.

Zwischen fünf und zehn Zentimeter Platz sind genügend, damit eine ausreichende Belüftung stattfinden kann. Tipp: Auch hinter Bildern kann sich Schimmel bilden. Abgeschnittene Korken können an die Wand geklebt werden und sorgen so für ein wenig Abstand zwischen Bild und Wand.

Kosten durch Elementarschäden vorbeugen

Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen kommen für Leitungswasserschäden auf. Soll ein Schaden durch Starkregen versichert sein, ist eine separate Elementarschadenversicherung nötig. Dabei wird häufig davon ausgegangen, dass derartige Zusatzversicherungen nur für Eigentümer relevant seien.

Doch das ist falsch, denn auch Mieter und Mieterinnen sollten sich gegen Elementarschäden versichern. Extreme Wetterlagen und damit verbundene Schäden werden aller Voraussicht nach in Zukunft häufiger auftreten.

Eine Hausratversicherung sollte daher Elementarschäden unbedingt einschließen, vor allem dann, wenn der Keller des Mietshauses genutzt wird und dort wertvolle Dinge lagern.

Wichtig: Die Sachen müssen im Keller hochgelagert werden, mindestens zwölf Zentimeter über dem Boden sind nötig, damit die Versicherung später die Leistungspflicht übernimmt.

Treten Schäden am Wohngebäude durch Hochwasser oder Starkregen auf, muss hingegen der Vermieter mit seiner eigenen Versicherung dafür einstehen. Die Absicherung der Mieter gilt nur für ihr eigenes Hab und Gut.

Verjährung von Ansprüchen ist möglich

Wenn Mieter Schäden an der Mietsache verursachen, zeigen sich diese meist beim Auszug und der abschließenden gemeinsamen Begehung der Räumlichkeiten.

Zeiten sich hierbei mieterverursachte Schäden, kann der Vermieter Anspruch auf Schadenersatz erheben. Allerdings können die Ansprüche des Vermieters verjähren, wenn diese nicht rechtzeitig angemeldet werden.

Der Beginn der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt, wenn die Mietsache wieder an den Vermieter zurückgegeben wird.

Das heißt: Der Mieter zieht zum 30.06. aus, die Begehung ist am gleichen Tag. Stichtag für die Verjährung ist somit ebenfalls der 30.06.

Sind Schäden vorhanden und das Mietverhältnis ist nicht beendet, beginnt die Verjährungsfrist nach 30 Jahren.

Nach Ablauf dieser Zeit hat der Vermieter keinerlei Ansprüche mehr an den Mieter bezüglich dieses Schadens, wohl aber wegen weiterer Mietsachschäden, die bis dahin eventuell vorliegen.

Video: Mietkaution – Was und wann, darf der Vermieter von der Kaution einbehalten?


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