Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. weist den VSAAG-Referentenentwurf zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen als wichtigen Beitrag zur Krisenvorsorge aus. Sie lobt die Schaffung eines transparenten, praktikablen Rechtsrahmens, der zur Stärkung der Stabilität und zum Schutz der Versicherungsnehmer beiträgt. Zugleich warnt sie vor einer zu starken Übernahme der IRRD-Standards und fordert den Erhalt des bewährten risikobasierten Aufsichtsansatzes, eine faire Kostenlastenverteilung sowie klare BaFin-Übergangsregelungen. Abwicklungsfonds, Liquiditätsindikator und Solvabilitätskapitalanforderung stehen im besonderen Fokus.
VSAAG integriert europäische IRRD-Vorgaben und schafft umfassenden klaren Abwicklungsrahmen
Mit dem VSAAG-Referentenentwurf werden die europäischen Vorgaben der IRRD in deutsches Recht übertragen und um konkrete Regelungen zur Krisenbehandlung von Versicherern ergänzt. Er legt Stufenpläne für präventive Maßnahmen, behördliche Anordnungen und Abwicklungsverfahren fest. Versicherte genießen dadurch einen verbesserten Schutz durch transparente und verbindliche Abläufe. Gleichzeitig wächst die Widerstandsfähigkeit des deutschen Versicherungssektors, indem klare Schnittstellen zwischen Aufsicht, Unternehmen und Finanzierungsquellen definiert werden. Regelmäßige Überprüfungen garantieren Aktualität und Praxistauglichkeit.
Das Kernprinzip des Versicherungsmarkts ist die Streuung großer Risiken auf viele Schultern und langfristige Finanzierungsstrategien. Dieses Modell unterscheidet sich elementar vom bankenbasierten Geschäftsmodell mit kurzfristigen Refinanzierungszyklen. Deshalb ist eine pauschale BRRD-Adaption nicht zielführend. Eine differenzierte Regulierung, die das deutsche risikobasierte Aufsichtsverfahren fortführt und lediglich punktuell europäische Recovery-Standards übernimmt, erhält Branchenstabilität, Wettbewerbsfähigkeit und optimalen Schutz der Versicherungsnehmer.
Die DAV weist in ihrer Bewertung darauf hin, dass Versicherer mit ihrem Geschäftsmodell in erster Linie langfristige Verpflichtungen managen, während Banken überwiegend kurzfristige Finanzierungsretouren absichern. Bislang habe es kaum Insolvenzen mit systemrelevanter Dimension im Versicherungssektor gegeben. Daher sei eine pauschale Anwendung der BRRD nicht zielführend. Das deutsche, risikobasierte Aufsichtsregime habe sich in der Praxis bewährt. Die DAV unterstützt eine abgestimmte Weiterentwicklung europäischer Aufsichtskonzepte zur Gewährleistung von Risikostabilität und Verbraucherschutz gleichermaßen.
Laut § 222h VAG-E sollen kollektive Fonds und Sonderaufwendungen vorrangig mobilisiert werden, ehe die Mittel einzelner Versicherungsbestände bei der Sanierung einzusetzen sind. Diese Sequenz führt dazu, dass solvente Gesellschaften und deren Versicherte kurzfristig finanzielle Einbußen tragen müssen, während insolver Bestände später einbezogen werden. Aktuarielle Analysen warnen, dass diese Priorisierung die systemische Stabilität gefährdet, da das Verursacherprinzip an Transparenz und Effizienz verliert. Sie empfehlen eine konsequent direkte Inanspruchnahme des verlustverursachenden Bestands.
Aus aktuarieller Sicht kritisiert die DAV den im VSAAG-Referentenentwurf vorgesehenen Mechanismus zur Mittelheranziehung. Vorrangig sollen kollektive Branchenmittel und Sonderbeiträge zur Anwendung kommen, bevor auf Rückstellungen und Bestände des betroffenen Versicherers zurückgegriffen wird. Dies führt dazu, dass gesunde Versicherungsunternehmen und deren Kunden durch niedrigere Überschussbeteiligungen finanziell belastet werden, während die unmittelbare Beteiligung der Versicherten eines kriselnden Anbieters zeitverzögert erfolgt.
Einheitlicher Fonds schwächt Spartenstruktur und Risikotrennung deutlich erheblich ab
Die DAV kritisiert, dass der geplante Abwicklungsfonds für sämtliche Sparten die etablierte deutsche Spartentrennung aushöhlt. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollen gleichberechtigt in den Fonds einzahlen, um gemeinsam für Abwicklungskosten aufzukommen. Hierdurch können Verluste verschiedener Versicherungssparten zusammengeführt werden, sodass eine klare Risikotrennung entfällt. Dieses Vorgehen widerspricht der IRRD, die eine strikte Zuordnung von Risiken und Verlusten zu den jeweiligen Sparten fordert, um Haftungsklarheit und Verbraucherschutz zu gewährleisten.
Die Solvabilitätskapitalanforderung als Schlüssel zur Verteilung von Eigenkapital hinterlässt aufgrund ihrer ausgeprägten Fluktuationen vielfach eine doppelte Belastung der Versicherungsbestände. Marktdatenänderungen und interne Bewertungsmodelle führen zu häufigen Nachjustierungen, wodurch dieselben Kapitalreserven in Erst- und Rückversicherung wiederholt angegriffen werden. Diese Mehrfachinanspruchnahme bedingt einen hohen Koordinationsaufwand zwischen Fachabteilungen und bindet Ressourcen für Compliance, Reporting und Modellvalidierung, sodass operative Handlungsspielräume und Planungssicherheit schwinden. Die regelmäßigen Kapitalnachschüsse reduzieren die Liquiditätspuffer und verstärken erheblich interne Risikosignale.
Die DAV moniert den Vorschlag, die Solvabilitätskapitalanforderung gemäß § 191/192 SAGV-E für die Verteilung der Sanierungsmittel heranzuziehen. Diese Kennzahl unterliegt ausgeprägten Schwankungen und kann durch interne Modelle angepasst werden, was technische Umlagerungen zwischen einzelnen Sparten ermöglicht. In konzernweiten Strukturen besteht darüber hinaus die Gefahr einer doppelten Belastung, wenn Erstversicherungsrisiken und Rückversicherungsgruppen gleichzeitig berücksichtigt werden. Dies schwächt die Konsistenz der Lastenzuweisung.
Die Einführung zusätzlicher Liquiditätsindikatoren im § 13 SAGV-E überschreitet die Anforderungen der europäischen IRRD und wird als nicht sachgerecht bewertet. Aktuare bemängeln, dass damit bestehende Regelwerke nach § 26b VAG-E ignoriert werden und die BaFin bereits über Instrumente zur Krisenbewältigung verfügt. Die neuen verpflichtenden Messgrößen generieren einen erheblichen Mehraufwand für interne Steuerungsprozesse und Reporting, ohne dass sich daraus ein geschützter Mehrwert für Versicherungsnehmer oder Stabilitätssteigerung ergibt. aus aktuarieller Sicht rechtfertigungsbedürftig.
Die DAV kritisiert, dass der Entwurf für das SAGV in § 13 verpflichtende Liquiditätskennziffern vorsieht, die strenger sind als die von der IRRD geforderten. Unter Berücksichtigung der soliden Liquiditätslage deutscher Versicherer achtet die DAV zusätzliche Belastungen für nicht erforderlich. Zudem drohen Überschneidungen mit den bestehenden Liquiditätsvorgaben des § 26b VAG-E. Die BaFin verfüge bereits über ausreichende Kriseninstrumente, um aufsichtsrechtlich wirksam gegen Zahlungsrisiken vorzugehen. Die DAV betrachtet diese Pflichtkennzahlen als unnötig redundant.
Solvency-Kapitalanforderung als Verteilungsmaßstab führt laut DAV zu unnötigen Doppelbelastungen
Mit dem VSAAG-Referentenentwurf wird erstmals ein umfassender Rechtsrahmen für Krisenfälle in der Versicherungsbranche geschaffen, der die sektorale Stabilität mit wirksamen Schutzmechanismen für Versicherungsnehmer verknüpft. Standardisierte Abläufe für Sanierung und Abwicklung, verbindliche Berichtspflichten und definierte Eskalationsstufen schaffen Planungssicherheit und Transparenz. Durch die Einbindung der DAV-Kritik entstehen praxisorientierte Regelungen, die das Risikomanagement optimieren, klare Verantwortlichkeiten festlegen und das Vertrauen in die deutsche Versicherungswirtschaft nachhaltig stärken.

