Was wird mit den Versicherungen - Wenn die Ehe zerbricht ...

10.02.2003 | Münster
Der Bund fürs Leben dauert heute oft nicht mehr lebenslänglich. Nach ein paar Jahren endet ein Drittel aller Ehen vor dem Scheidungsrichter.

Man geht getrennte Wege, teilt Hab und Gut und muß plötzlich wieder allein mit einer ganz neuen Lebenssituation fertig werden - ganz zu schweigen von den Problemen, die Scheidungen für die betroffenen Familien mit sich bringen. Daneben gilt es aber auch eine Menge ganz praktischer Dinge zu ordnen. Dazu gehören auch die Versicherungsangelegenheiten, denn nach der Scheidung einer Ehe können Versorgungslücken entstehen, wenn nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen wird.

Hierbei sind einige Besonderheiten zu beachten, zumal Versicherungen sich nicht, wie der eheliche Zugewinn, einfach nach dem Prinzip aufteilen; Du bekommst die Hausratversicherung, dafür steht mir die Privathaftpflicht zu!

Beispiel Lebensversicherung:

In der Mehrzahl der Fälle sehen die Verträge vor, dass der Ehepartner die Versicherungleistung erhält, wenn der Versicherte stirbt. Nach der Scheidung genügt es meistens, eine schriftliche Änderungsmitteilung an den Versicherer zu geben, wenn das Bezugsrecht geändert werden soll. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart, so kann die Änderung nur mit Zustimmung des bisher Begünstigten,- also zumeist der Ex-Ehefrau oder des Ex-Ehemannes - erfolgen.

Beispiel Haftpflichtversicherung:

Die Privathaftpflichtversicherung ist eine klassische Familienversicherung, Ehegatte und Kinder des Versicherungsnehmers sind automatisch mitversichert. Das bedeutet aber: Sobald eine Ehe rechtskräftig geschieden ist, muß sich der bisher mitversicherte Ehepartner um eine eigene Haftpflichtversicherung kümmern, da er die Familie verläßt. Für die Kinder bleibt der Versicherungsschutz jedoch in vollem Umfang erhalten - unabhängig davon, welcher Elternteil versichert ist und welchem Partner das Sorgerecht zugesprochen wurde.

Beispiel Hausratversicherung:

Diese Versicherung nimmt derjenige, der sie abgeschlossen hat, wie seinen Hausrat mit. Verläßt der versicherte Ex-Ehepartner die Wohnung, so muß der andere seinen Hausrat neu versichern. Denn mit dem Auszug ist auch der Versicherungsschutz "futsch", der verbleibende Hausrat also ungeschützt.

Beispiel Rechtsschutzversicherung:

Auch hier muß sich der Partner, der zuvor im Familienvertrag des Ex-Gatten mitversichert war, nach der Scheidung selbst um den Versicherungsschutz kümmern. denn wie in der Privathaftpflichtversicherung endet der Versicherungsschutz für den Mitversicherten mit dem Tag der Scheidung, also mit der richterlichen Bestätigung der Trennung der Familie. Die Kinder (minderjährige und nicht berufstätige bis zum 25. Lebensjahr) bleiben beim Ehegatten weiterversichert.

Quelle: Pressemeldung LVM Versicherungen

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